Familienrecht

Text

Ihre Ansprechpartnerin:
Lena Jüngst

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht.
Kontakt:
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de

Den Bereich des Familienrechts bearbeitet in unserer Kanzlei Frau Rechtsanwältin Lena Jüngst.

Umgangsrecht

Häufig kommt es im Zuge von Scheidungen oder Trennungen der Eltern zu Schwierigkeiten bei der Regelung des Umgangsrechts. Kinder verbleiben nach der Trennung häufig im Haushalt der Mutter, so dass dem Vater ein Umgangsrecht mit seinen Kindern zusteht.

Das Umgangsrecht ist allerdings nicht nur ein Recht der Eltern sondern insbesondere ein Recht des Kindes. Das Kind hat Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 Abs.1 BGB.

Für Kinder ist es wichtig, regelmäßig mit beiden Elternteilen Umgang zu haben. Daher sollten die Eltern sich bemühen, gemeinsam eine Umgangsregelung zu vereinbaren und diese auch durchzuführen. Es sollte gewährleistet sein, dass das Kind regelmäßig mit dem nicht betreuenden Elternteil Kontakt pflegt. Dauer, Häufigkeit und Art des Umgangs richten sich dabei nach dem konkreten Einzelfall, insbesondere nach dem Alter des Kindes aber bspw. auch der Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und dem Wohnort des umgangsberechtigten Elternteils.

In besonders gelagerten Einzelfällen kann es aber leider auch sinnnvoll sein, den Umgang zu beschränken bzw. gänzlich auszuschließen.

Haben Sie Fragen zum Umgangsrecht? Frau Rechtsanwältin Lena Jüngst berät Sie umfassend zum Thema Umgangsrecht und vertritt Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich

Sorgerecht

Das Sorgerecht umfasst die Personen- und die Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung des Kindes. Die Personensorge umfasst insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie die persönliche Sorge, d.h. die Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes.

Sind Eltern miteinander verheiratet, obliegt ihnen die elterliche Sorge von Geburt des Kindes an gemeinsam. Man spricht von gemeinsamer elterlicher Sorge. Auch bei einer späteren Scheidung bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Elternteil die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt. Sofern die Voraussetzungen für den Entzug des gemeinsamen Sorgerechts vorliegen, also die Übertragung auf einen Elternteil dem Kindeswohl entspricht, wird das Sorgerecht allein einem Elternteil übertragen.

Anders ist es hingegen, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. In diesem Fall hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge inne, es sei denn, die Eltern geben eine Erklärung über die elterliche Sorge (sog. Sorgeerklärung) ab, in der sie erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen.

Der Kindesvater kann jedoch das gemeinsame Sorgerecht auch beim Familiengericht beantragen. Voraussetzung für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile ist, dass dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Gefordert wird in der Regel eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern, so dass Kommunikation und Kooperation der Eltern möglich sind.

Ehescheidung

Eine Scheidung ist im Regelfall erst nach Ablauf des Trennungsjahres möglich. Vor dem Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Voraussetzung für die Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Eine Trennung ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich. Erforderlich ist eine Trennung von „Tisch und Bett“. Der Trennungszeitpunkt wird in der Regel allerdings am Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung festgemacht, es sei denn, beide Ehegatten bestätigen einen früheren Zeitpunkt der Trennung von „Tisch und Bett“.

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden. Dazu müssen beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sein.

Sofern nach Ablauf des Trennungsjahres allerdings ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist, ist in der Regel ein Trennungszeitraum von drei Jahren abzuwarten, es sei denn, das Scheitern der Ehe kann durch den Antragsteller des Scheidungsantrags nachgewiesen werden.

Im Rahmen einer Scheidung werden ggf. weiterhin geregelt: Versorgungsausgleich, Sorge- und Umgangsrecht, Unterhaltsansprüche (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt), Ehewohnung und Hausrat sowie der Zugewinnausgleich.

Bei einer Scheidung fallen anwaltliche Gebühren sowie Gerichtskosten an. Die Berechnung der Anwaltsgebühren und der Gerichtskosten richtet sich nach dem Streitwert/Gegenstandswert.

Für den Gegenstandswert einer Scheidung wird von den letzten 3 Monatsnettogehältern der Ehegatten vor Stellung des Scheidungsantrags ausgegangen. Vorhandenes Vermögen oberhalb eines Freibetrages kann sich zusätzlich auswirken.

Werden im Rahmen des Scheidungsverfahrens weitere Regelungen, z.B. zum Versorgungsausgleich, getroffen, so erhöht sich der Streitwert.

Sollten Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Kosten eines Scheidungsverfahrens selbst zu tragen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Über die entstehenden Kosten sowie die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, klären wir Sie ausführlich auf.

Unterhalt

Es gibt mehrere Arten von Unterhalt, die zu unterscheiden sind:

  • Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder
    Der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle.
  • Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
  • Elternunterhalt.

Alle Unterhaltsarten haben als gemeinsame Voraussetzungen: 1) Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten, 2) Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und 3) Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.

Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Insbesondere bei der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt es zwischen den Partnern häufig zu Streit. Dabei geht es insbesondere um die gemeinsam angemietete Wohnung und gemeinsam angeschaffte Gegenstände, aber auch um in der Beziehung getätigte Zuwendungen.